Gesetze & Richtlinien
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- §2 Zu veranlassen sind: "Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
- §5,1 Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigung mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
- § 6 Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes, sowie das Ergebnis deren Überprüfung dokumentieren.