Der Mangel an Fachkräften betrifft branchenübergreifend Unternehmen in allen Größen: Es fehlen Handwerker*innen, Ingenieure*innen, Ärzt*innen, Pflegekräfte und viele mehr. Um dieser Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig entgegenzuwirken, ist am 1. März 2020 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten.
Verzicht auf eine Vorrangprüfung
Das Gesetz schafft den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der auch Hochschulabsolvent*innen und Beschäftigte mit ausländischer qualifizierter Berufsbildung umfasst, der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag sowie der Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung.
Verfahrensbeschleunigung bei der Anerkennung
Weiterhin ermöglicht das Gesetz Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolvent*innen für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen. Damit ist der deutsche Arbeitsmarkt nicht nur für Hochschulqualifizierte geöffnet, sondern auch für Menschen mit anerkannter Berufsbildung.
Ein weiterer Vorteil für qualifizierte ausländische Menschen ist die Verfahrensbeschleunigung bei der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen aus dem Herkunftsland und damit verbunden verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen.
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