Covid-19 3 Minuten Lesezeit Die Ar­beit­s­agen­tur in­for­miert: Kurz­ar­bei­ter­geld an­mel­den Startseite Themen Gesundheit Covid-19 Selbstständige
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Sascha Glöckner von der Arbeitsagentur in Chemnitz ist Spezialist für Kurzarbeitergeld. Im Interview erläutert er die aktuellen Bestimmungen rund um Kurzarbeit und erklärt, wie kleine Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen.

Herr Glöckner, viele kleine Unternehmen setzen sich aktuell mit dem Thema Kurzarbeit auseinander. Für welche Betriebe ist Kurzarbeitergeld geeignet, für welche eher nicht?

Kurzarbeitergeld ist das Mittel der Stunde. Es unterstützt Unternehmen in Krisen wie in der aktuellen Corona-Pandemie dabei, Arbeitsplätze zu sichern. Beim Kurzarbeitergeld zahlt die Arbeitsagentur 60 Prozent des entfallenen Nettolohns und 67 Prozent bei Beschäftigten mit Kind. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, die mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des Lohnausfalls erhöht. Diese Erhöhungen gelten maximal bis 31. Dezember 2020. Die Bezugsmonate werden je Beschäftigter bzw. Beschäftigtem individuell anhand der Monate mit Bezug von Kurzarbeitergeld ermittelt. Der Zeitraum wird frühestens ab dem Monat März 2020 berücksichtigt.

Kurzarbeitergeld ist dabei für jeden Betrieb möglich, der Mitarbeiter*innen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das ist eine Grundvoraussetzung. Außerdem müssen mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Für einen Betrieb mit zehn Beschäftigten würde das bedeuten: Wenn nur ein*e Beschäftige*r von einem Arbeitsausfall von 10 Prozent betroffen ist, kann Kurzarbeit angemeldet werden. Dieser Punkt ist übrigens neu beim Kurzarbeitergeld: Vor der Corona-Pandemie musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sein. Die Schwelle wurde in der aktuellen Situation deutlich herabgesetzt, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erleichtern. Auch Werkstudent*innen und Leiharbeiter*innen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis fallen unter die Kurzarbeiterregel. Solo-Selbstständige oder Freiberufler*innen hingegen nicht.

Welche Fragen stellen Ihnen kleine Unternehmen derzeit besonders oft?

Unternehmen wollen vor allem wissen, ob sie angesichts der aktuellen Ausfälle in ihren Betrieben überhaupt berechtigt sind, Kurzarbeitergeld zu erhalten. Denn die Corona-Pandemie greift stark in wirtschaftliche Abläufe von Unternehmen ein. Viele können den Betrieb nicht aufrecht halten, weil Wertschöpfungsketten unterbrochen sind oder Mitarbeiter*innen fehlen. Kleine Betriebe wie Cafés oder Frisöre mussten schließen, weil sie unmittelbar von den behördlichen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus betroffen sind. All das sind Ursachen für einen erheblichen Arbeitsausfall und somit Gründe, um Kurzarbeitergeld zu beantragen. Unternehmen fragen außerdem, wie sie bei Kurzarbeit mit dem Urlaub von Beschäftigten umgehen müssen. Um einen Arbeitsausfall zu vermeiden, muss kein Urlaub aus dem laufenden Jahr abgebaut werden. Resturlaub aus 2019 muss jedoch vor Beginn der Kurzarbeit genommen werden. Weitere Fragen betreffen die Themen Kündigung und Neueinstellung während der Kurzarbeit. Hier muss man wissen, dass Kurzarbeit eine Maßnahme ist, um Arbeitsplätze zu erhalten. Kündigungen sollen möglichst vermieden werden. Deshalb wird das Kurzarbeitergeld ab dem Ausspruch der Kündigung nicht mehr gezahlt – übrigens unabhängig davon, ob Arbeitgeber*in oder Arbeitnehmer*in die Kündigung aussprechen. Neueinstellungen können erfolgen, sofern sie zwingend notwendig sind.

Welche Schwierigkeiten haben kleine Unternehmen beim Thema Kurzarbeit?

Kleine Betriebe sind oft unsicher, wie sie in die Kurzarbeit starten sollen. Ich kann sie beruhigen, das ist ganz einfach: Wenn ein Betrieb merkt, dass es einen erheblichen Arbeitsausfall gibt, kann er offiziell Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anmelden. Dafür haben wir einen zweiseitigen Vordruck: „Anzeige über Arbeitsausfall“. Dort werden ein paar Angaben zum Betrieb gemacht wie z.B. Kontaktdaten und Branche und kurz dargelegt, warum Kurzarbeit notwendig ist. Das muss keine ausführliche Begründung sein. Bei den meisten Betrieben liegt es in der aktuellen Situation auf der Hand, dass sie erhebliche Arbeitsausfälle haben. Sie müssen auch keine Zahlen, Bilanzen oder Prognosen einreichen, um den Antrag zu begründen. Wir wollen schnell helfen und verlagern deshalb alle Prüfaktivitäten auf einen späteren Zeitpunkt. Dennoch sollten die relevanten Unterlagen wie Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnabrechnungen für eine mögliche Prüfung bereitliegen. Wenn das Kurzarbeitergeld bewilligt wurde, beantragt der Betrieb jeden Monat rückwirkend die Erstattung des Kurzarbeitergeldes bei der Arbeitsagentur. Dafür gibt es zwei Vordrucke: „Antrag auf Kurzarbeitergeld“ und „Abrechnungsliste Kurzarbeitergeld“. Für die Abrechnung muss der Betrieb zunächst selbst die Höhe der Löhne und des Kurzarbeitergelds berechnen. Gerade für Kleinstunternehmen ohne eigene Personalabteilung kann das eine Hürde sein. Wir haben dazu auf der Webseite der Arbeitsagentur Hinweise zu den Arbeitsschritten und eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes eingestellt. Unterstützung bei der Berechnung können Betriebe auch bei externen Dienstleister*innen wie z.B. Lohnabrechnungsstellen erhalten. Ein Großteil der gängigen Lohnabrechnungssoftware unterstützt ebenfalls die Berechnung des Kurzarbeitergelds.

Was müssen kleine Unternehmen jetzt unbedingt wissen?

Ein Unternehmen muss Kurzarbeit immer in dem Kalendermonat bei uns anzeigen, in dem das Kurzarbeitergeld erstmals gezahlt werden soll. Ein Beispiel: Wenn eine Firma am Ende eines Monats feststellt, dass ein Viertel der Beschäftigten nur 40 Prozent gearbeitet hat, kann es rückwirkend für den ganzen April Kurzarbeit anmelden. Das geht problemlos. Geschäftsführer*innen vor allem von kleinen Unternehmen müssen einen Punkt besonders beachten: Gibt es weder Betriebsrat noch tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit, müssen sie erst mit allen Mitarbeiter*innen schriftliche Einzelvereinbarungen treffen. Erst danach erfolgt die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur. Durch die aktuelle Situation haben wir übrigens auch das Anzeigeverfahren vereinfacht: Statt Einzelnachweisen reicht uns eine allgemeine Erklärung des Unternehmens über den Abschluss der Einzelvereinbarungen aus. Wie bei den Lohn- und Gehaltsabrechnungen gilt auch hier: Halten Sie die Nachweise für eine spätere Prüfung bereit.

Wo erhalten kleine Unternehmen Hilfe und Unterstützung?

Die Website der Arbeitsagentur ist erste Anlaufstelle für alle Fragen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld. Unter www.arbeitsagentur.de finden Unternehmen wichtige Informationen zu verschiedenen Aspekten von Kurzarbeit sowie Dokumente zum Download, die sie für eine Anzeige und Abrechnung des Kurzarbeitergeldes benötigen. Hier können sich Firmen adressatengerecht belesen – auch zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld und zu vielen weiteren Detailfragen. Empfehlen möchte ich an dieser Stelle auch unsere bundesweite Arbeitgeber-Hotline unter 0800-4555520. Dort gibt es praktische Hilfe und nicht zuletzt Verständnis für Unternehmen im Krisenmodus.

Herr Glöckner, besten Dank für das Gespräch!

Sascha Glöckner ist Bereichsleiter im Operativen Service der Arbeitsagentur Chemnitz. Sein Spezialgebiet ist das Thema Kurzarbeitergeld. Bereits in der Finanzkrise 2008 hat er zahlreiche Unternehmen beraten und unterstützt.

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