Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Vereinbarung von Homeoffice. Grundsätzlich stehen Ihnen zwei Formen zur Vereinbarung von Homeoffice zur Verfügung:
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Vereinbarung von Homeoffice. Grundsätzlich stehen Ihnen zwei Formen zur Vereinbarung von Homeoffice zur Verfügung:
a. Homeoffice in Form von mobiler Arbeit
Die Vereinbarung von Homeoffice in Form von mobiler Arbeit empfiehlt sich insbesondere, wenn ein Homeoffice kurzfristig und vorübergehend eingerichtet werden soll oder im Homeoffice Arbeiten ausgeführt werden, die keine Bildschirmgeräte voraussetzen. Die Vereinbarung von mobiler Arbeit bedarf über eine individuelle Absprache zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem hinaus keiner besonderen Schriftform.
b. Homeoffice in Form von Telearbeit gem. § 2 Abs. 7 ArbStättV
Die Vereinbarung von Homeoffice in Form von Telearbeit empfiehlt sich, wenn die vereinbarte Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend, sondern langfristig und regelmäßig zu festgelegten Zeiten an einem Bildschirmarbeitsplatz in der Privatwohnung der/des Beschäftigten erbracht werden soll. Dazu wird in der Privatwohnung der/des Beschäftigten ein Bildschirmarbeitsplatz vom Arbeitgeber fest eingerichtet. Bei Telearbeit sind neben dem Arbeitsort die wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung des Telearbeitsplatzes in Form einer schriftlichen Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag) festzulegen.
Arbeitsschutzverpflichtungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Homeoffice
Der Arbeitgeber hat gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeit im Homeoffice durchzuführen. Es besteht die Möglichkeit, für Tätigkeiten mit vergleichbaren Rahmenbedingungen jeweils auf eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung zurückzugreifen. Die Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen (§ 4 ArbSchG). Durch eine Unterweisung (§ 12 ArbSchG) sind die Beschäftigten zu befähigen, auch im privaten Bereich für die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie die Umsetzung der vom Arbeitgeber festgelegten Schutzmaßnahmen Sorge zu tragen. Ferner ist gem. § 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) die Angebotsvorsorge für Bildschirmarbeitsplätze (Augenuntersuchungen) sicher zu stellen bzw. bei nächster Gelegenheit nachzuholen. Der Arbeitgeber hat ferner gem. § 4 der Betriebssicherheitsverordnung auch für den Arbeitsplatz im Homeoffice für die Bereitstellung und sichere Benutzung geeigneter Arbeitsmittel sowie deren Instandhaltung/Prüfung zu sorgen. Dies gilt auch für Arbeitsmittel (Bildschirmgeräte, Mobiliar), die ggf. vom Beschäftigten eingebracht werden. Sofern diese nicht vor der Einrichtung des Homeoffice geprüft werden kann - z.B. in Bezug auf die elektrische Sicherheit und ergonomische Gestaltung - ist dies bei nächster Gelegenheit nachzuholen.
Die Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes gelten vollumfänglich auch im Homeoffice. Dies betrifft u.a. die Dauer und Lage der Arbeitszeiten (Nachtarbeit, Wochenend- und Feiertagsarbeit) sowie die einzuhaltenden Pausen- und Ruhezeiten.
Arbeitsschutzverpflichtungen der Beschäftigten im Zusammenhang mit Homeoffice
Im Falle von Homeoffice sind die Arbeitgeber zur Erfüllung ihrer arbeitsschutzgesetzlichen Verantwortung in besonderem Maß auf die Mitwirkung der Beschäftigten angewiesen. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 ArbSchG, § 16 Abs. 2 S. 1 ArbSchG). Danach sind die Beschäftigten verpflichtet, für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen und den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz zu unterstützen. Hierzu ist die Beachtung der in der Unterweisung erläuterten Schutzmaßnahmen von zentraler Bedeutung.
Unfallversicherungsschutz
Auch bei Arbeiten im Homeoffice besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dieser ist unabhängig davon, an welchem Ort die Arbeitsleistung erbracht wird.
Bei Arbeiten im Homeoffice beschränkt sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz allerdings in der Regel auf den unmittelbaren Arbeitsbereich. Tätigkeiten im privaten Bereich wie z.B. das Holen eines Getränks sind - anders als beim Aufenthalt in der Betriebsstätte des Arbeitgebers - nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert, da der Arbeitgeber hier auf örtliche Gegebenheiten und Gefahren keinen Einfluss hat.
Homeoffice-Pauschale
Mit der Homeoffice-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine unbürokratische steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die Corona-Pandemie zwingt sehr viele Menschen dazu, ihrer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in ihrer Wohnung nachzugehen. Die Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 Euro/Tag, maximal 600 Euro im Jahr - das entspricht 120 Heimarbeitstagen - als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor. Die Pauschale wird nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Fahrtkosten (z.B. Entfernungspauschale) sind für diese Tage grundsätzlich nicht abziehbar; Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, sind davon unabhängig abziehbar. Die Homeoffice-Pauschale wird zudem auf den Werbungskostenpauschbetrag angerechnet.
Weiterführende Informationen
- Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen
- Informationen des Deutschen Gewerkschaftsbunds rund um Corona und Homeoffice
- Ratgeber der IHK München Oberbayern zu Homeoffice in Zeiten von Corona
- Informationen zur Unfallversicherung im Homeoffice
- Link-Liste zu allen möglichen Themen rund um Corona
- Informationen des Bundesministeriums für Finanzen zum Jahressteuergesetz 2020