LGBT­QIA+ im Be­trieb: Viel­falt als Stär­ke nut­zen Startseite Themen Diversity LGBTQIA+ LGBTQIA+ im Betrieb – Vielfalt als Stärke

Vielfalt gehört zum Arbeitsalltag. Betriebe, die Inklusion leben und sich gegen Diskriminierung einsetzen, gewinnen: Sie binden Fachkräfte, stärken ihre Arbeitgebermarke und senken Fluktuation. INQA zeigt, wie das gelingt – von AGG und SBGG bis zu konkreten Schritten für KMU.

  • Inklusion zahlt sich aus – LGBTQIA+-freundliche Betriebe sind im Wettbewerb um Fachkräfte klar im Vorteil.
  • Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) geben den rechtlichen Rahmen vor.
  • Sechs konkrete Schritte und KMU-Tipps helfen, ein vielfaltsbewusster Betrieb zu werden.

LGBTQIA+ steht für lesbische, schwule, bisexuelle, trans*, intergeschlechtliche, queere und asexuelle Menschen; das Pluszeichen schließt alle weiteren Identitäten ein. Manche Unternehmen fördern diese Vielfalt bereits aktiv, denn Teams, die Herausforderungen aus unterschiedlichen Blickwinkeln und Erfahrungen betrachten, finden oft bessere Lösungen. Und wer sichere Arbeitsplätze mit einer offenen Unternehmenskultur vereint, bindet Fachkräfte langfristig. Und doch: Viele Beschäftigte in Deutschland erleben Ausgrenzung aufgrund ihrer Identität. Freiheit zur Vielfalt muss deshalb auch Freiheit vor Diskriminierung bedeuten. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet Arbeitgebende, ihre Beschäftigten vor Diskriminierung zu schützen. Damit wird Vielfalt zur Frage der unternehmerischen Sorgfalt und bleibt nicht nur eine Frage der Unternehmenskultur. Dieser Artikel gibt Orientierung: Er zeigt, wie Betriebe Vielfalt aktiv fördern und zugleich ihre rechtlichen Pflichten erfüllen können – damit aus guter Absicht verlässliches Handeln wird.

Vielfalt im Betriebsalltag – der Status quo

Was bedeutet LGBTQIA+? Die wichtigsten Begriffe für den Arbeitsalltag

Rechtliche Grundlagen: AGG, SBGG

Warum Inklusion sich für Betriebe lohnt

Trans* Coming-out begleiten: Operative Schritte für Personalabteilungen und Führung

KMU: Konzentriert statt allumfassend

Verbündete im Betrieb – wenn Kolleg*innen Haltung zeigen

Wie Unternehmen Vielfalt leben – drei Praxisbeispiele

FAQ – Häufige Fragen aus dem Betriebsalltag

Vielfalt im Betriebsalltag – der Status quo

Die Studie „Out im Office?!“ zeigt: Vier von Fünf Personen mit schwuler, lesbischer, bisexueller oder trans*-Identität haben Diskriminierung am Arbeitsplatz erlebt. Viele schützen sich, indem sie ihre Identität verstecken.

Selten trifft Ausgrenzung dabei nur ein einziges Merkmal. Oft überlagern sich mehrere – wer queer ist, kann zusätzlich z. B. wegen Herkunft, Alter oder Geschlecht abgewertet werden. Wer davon betroffen ist, geht innerlich auf Distanz, bindet sich weniger an den Betrieb und kündigt am Ende häufiger. Laut Antidiskriminierungsstelle des Bundes wurde der Arbeitsplatz im Jahr 2025 als der Ort gemeldet, an dem am häufigsten Diskriminierung stattfindet.

Was bedeutet LGBTQIA+? Die wichtigsten Begriffe für den Arbeitsalltag

Viele Kolleg*innen und Vorgesetzte wollen Beschäftigte unterstützen, zögern aber – weil sie nicht wissen, wo sie anfangen sollen. Diese Vorsicht bremst eher, als dass sie Betroffenen hilft. Dabei müssen Verantwortliche in Unternehmen keine ganzen Lexika lernen. Für den Arbeitsalltag genügt eine Handvoll Begriffe. Oft reicht es schon, einfach zuzuhören und eine wertschätzende Ansprache oder Frage zu wählen („Wie möchten Sie angesprochen werden?“). Eine zentrale Unterscheidung vorab: Die sexuelle Orientierung beschreibt, wen jemand liebt; die Geschlechtsidentität, wer jemand ist.

Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe für einen respektvollen Umgang im Arbeitsalltag:

  • Trans*/Transgender*: Die Geschlechtsidentität weicht vom bei Geburt zugewiesenen Geschlecht ab. Für den Arbeitsalltag heißt das: Eine Person entscheidet über ihren Namen und ihre Anrede, der Betrieb setzt das um – in Personalakte und Anrede, beim Namensschild und in der E-Mail-Adresse. Wie sie vorher geführt wurde, zählt damit nicht mehr und darf nicht mehr verwendet werden.
  • Cis-geschlechtlich: Identität und zugewiesenes Geschlecht stimmen überein – das trifft auf die allermeisten Menschen zu, und dafür gibt es das Wort „cis“ (lateinisch für „diesseits“ als Gegenstück zu „trans*“). Der Sinn dahinter erschließt sich über die Alternativen: Früher hieß die Gegenseite zu trans schlicht „normal“, „echt“ oder „biologisch“ – Wörter, die trans* Menschen automatisch zu etwas „Unnormalem“ machten. Cis vermeidet genau das, weil es zwei Varianten benennt statt einer Norm und einer Abweichung. Niemand muss den Begriff für sich übernehmen. Aber wer ihn kennt, versteht, worum es geht, wenn er fällt.
  • Nicht-binär: Eine nicht-binäre Person ordnet sich weder eindeutig „männlich“ noch „weiblich“ zu. Rechtlich lässt sich das im Personenstand „divers“ abbilden. Den Eintrag gibt es seit 2019, doch bis 2024 setzte er ein ärztliches Attest über intergeschlechtliche Merkmale voraus – er war an den Körper geknüpft, nicht an die Identität. Nicht-binäre Menschen erfüllten diese Bedingung meist nicht. Das Selbstbestimmungsgesetz änderte das im November 2024: Seither genügt eine Erklärung beim Standesamt, ein Nachweis ist nicht mehr nötig. Für Betriebe zählt vor allem die praktische Folge: Lässt ein Formular nur „Herr“ oder „Frau“ zu, zwingt es Menschen in eine Auswahl, die nicht zu ihnen passt. Eine geschlechtsneutrale Option oder ein offenes Feld vermeidet das – das ist nicht nur respektvoll, sondern bildet die gesellschaftliche Realität ab und senkt auch rechtliche Risiken.
  • Inter*: Intergeschlechtliche Menschen kommen mit körperlichen Merkmalen zur Welt, die sich nicht eindeutig männlich oder weiblich einordnen lassen. Das betrifft den Körper, nicht das Identitätsgefühl – und genau hier entsteht die häufigste Verwechslung, denn inter* wird im Alltag oft mit trans* gleichgesetzt. Beides meint Verschiedenes: Bei inter* geht es um angeborene Merkmale, bei trans* um die Geschlechtsidentität.
  • Deadnaming: Wer eine Person nach ihrer Namensänderung weiter mit dem abgelegten Vornamen anspricht, betreibt Deadnaming. Was nach einer Kleinigkeit klingt, hat seit November 2024 rechtliches Gewicht: Das Selbstbestimmungsgesetz verbietet es, den früheren Namen oder das frühere Geschlecht offenzulegen – geschieht das in Schädigungsabsicht, drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld. Versehentliche Fehler fallen nicht darunter. Für Betriebe folgt daraus eine doppelte Aufgabe: den neuen Namen lückenlos in allen Systemen führen und den alten aus Verteilern, Ausweisen und Dokumenten löschen. Das Verwenden des richtigen Namens ist damit nicht nur eine Frage der Höflichkeit und des Respekts, sondern eine rechtliche Pflicht.
Mehr Em­pa­thie am Ar­beits­platz: Das emp­fiehlt die ers­te trans* Kom­man­deu­rin der Bun­des­wehr

Rechtliche Grundlagen: AGG, SBGG und ihre Pflichten

Vielfalt im Betrieb ist nicht nur eine Frage der Haltung, sondern geht mit rechtlichen Verpflichtungen einher. Drei Regelwerke geben für Arbeitgebende den Rahmen vor. Sie gelten unabhängig von der Betriebsgröße.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Arbeitgebende müssen ihre Beschäftigten vor Benachteiligung aufgrund sexueller Identität und vor Belästigung schützen. Diese Pflicht hängt nicht an der Betriebsgröße und gilt damit ausdrücklich auch für KMU. Wer sich benachteiligt fühlt, darf sich nach § 13 AGG bei einer zuständigen Stelle im Betrieb beschweren; der Betrieb muss die Beschwerde prüfen und das Ergebnis mitteilen. Wie diese Stelle aussieht, entscheidet jeder Betrieb selbst – sie kann z. B. bei einem Vorgesetzten, einer Person aus dem Personalbereich oder auch beim Betriebsrat liegen. Entscheidend ist nur, dass alle Beschäftigten sie kennen und erreichen können.

Selbstbestimmungsgesetz (SBGG): Seit dem 1. November 2024 können volljährige Personen ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern. Für Betriebe ergeben sich daraus zwei zentrale Pflichten:

  • Dokumente neu ausstellen (§ 10 SBGG): Nach einer Änderung können Beschäftigte verlangen, dass Arbeitsverträge, Zeugnisse und Leistungsnachweise mit den neuen Angaben neu ausgestellt werden, sofern sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen – bei Arbeitspapieren ist das in der Regel der Fall. Das alte Dokument geben sie im Austausch zurück. Parallel sollten Betriebe interne Systeme umstellen: Personalverwaltungssystem, E-Mail, Intranet, Ausweise.
  • Frühere Angaben schützen (§ 13 SBGG): Den früheren Vornamen oder die frühere Geschlechtsangabe darf niemand ohne Einwilligung offenlegen oder ausforschen. Nur eng begrenzte Ausnahmen greifen, etwa bei amtlichen Registern oder einem rechtlichen Interesse.

Ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro (§ 14 SBGG) droht, wenn jemand diese Angaben vorsätzlich und in Schädigungsabsicht offenlegt. Versehentliches Deadnaming oder Misgendern aus Gewohnheit bleibt bußgeldfrei. Für Betriebe folgt daraus eine Sorgfaltspflicht: Eine Systemumstellung darf niemanden ungewollt outen.

Verpflichtend wird der neue Name mit der amtlichen Eintragung. Schon vorher – während eines Coming-outs – können Betriebe Namen und Pronomen freiwillig verwenden.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (nach Grundgesetz und Bürgerlichem Gesetzbuch): Ungewolltes Outing, die Verwendung eines nicht mehr genutzten Namens oder eine respektlose Ansprache können arbeitsrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Fragen aufwerfen und sollten von Betrieben ernst genommen werden. Aus ihrer Fürsorgepflicht heraus sind Arbeitgebende gehalten, bei solchen Vorfällen angemessen einzuschreiten.

Hinweis: Eine Anlaufstelle ist die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie bietet auch eigene Materialien wie Leitfäden für Arbeitgebende an.

Warum Inklusion sich für Betriebe lohnt

Wer sich am Arbeitsplatz nicht akzeptiert fühlt, kündigt häufiger oder bringt sich weniger stark ein. Beides trifft den Betrieb direkt: bei der Bindung von Fachkräften, bei der Leistung und am Ende beim wirtschaftlichen Erfolg. Drei Befunde aus einer weltweiten Randstad-Befragung von mehr als 2.000 LGBTQIA+-Beschäftigten aus dem Jahr 2024 verdeutlichen, was auf dem Spiel steht:

  • 29 % der LGBTQIA+-Beschäftigten haben bereits einen Job gekündigt, weil sie sich aufgrund ihrer Identität am Arbeitsplatz nicht wohlfühlten.
  • 36 % sind weniger motiviert oder produktiv, weil sie im Job nicht sie selbst sein können. Die eigene Identität ständig zu verbergen bindet Energie, die für die Arbeit fehlt.
  • 32 % haben ihren Karriereweg aus Angst vor Diskriminierung gewählt – ein Hinweis darauf, dass Talente sich aus Sorge selbst ausbremsen, bevor ein Betrieb sie überhaupt fördern kann.

Hinter allen drei Zahlen steht derselbe Mechanismus: Wer fürchtet, für die eigene Identität abgewertet zu werden, hält sich zurück – im Gespräch, mit Ideen, beim Engagement. Erst das Gefühl, sich zeigen zu können ohne Nachteile befürchten zu müssen, setzt das volle Potenzial frei. Fachleute sprechen von psychologischer Sicherheit. Im Betrieb zeigt sie sich daran, dass Menschen offen sein können und sich nicht verstellen müssen.

Wer Inklusion ernst nimmt, dreht den oben beschriebenen Mechanismus um. Beschäftigte, die sich sicher fühlen, bleiben länger, bringen sich stärker ein und tragen den Betrieb mit. Damit ist Inklusion mehr als eine Frage des Anstands – sie ist eine Investition, die sich in Bindung, Leistung und Wettbewerbsfähigkeit auszahlt.

Coming-out begleiten: Operative Schritte für Personalbteilung und Führung

Das Gespräch führen

Bevor irgendetwas im Betrieb geändert wird, klärt eine Führungskraft oder jemand aus der Personalabteilung die Wünsche der betroffenen Person: Vertraulichkeit sichern, eine feste Vertrauensperson benennen und gemeinsam festlegen, welche Anrede, welcher Name und welche Pronomen künftig gelten.

Anpassungen planen

Führungskraft bzw. Personalabteilung und betroffene Person klären gemeinsam, welche Systeme und Dokumente angepasst werden müssen. Viele externe Stellen – Krankenkasse, Rentenversicherung, Finanzamt – erhalten den neuen Namen automatisch über die Meldebehörde; intern bleibt vor allem die Stammdatenpflege. Schon jetzt gilt: Wo die betroffene Person es wünscht und keine rechtlichen Vorgaben entgegenstehen, können Name und Pronomen verwendet werden.

Das Team sensibel informieren

Wann und wie das Team informiert wird, entscheidet die betroffene Person mit. Ohne ihre Einwilligung gibt es keine Information – und kein Outing. Diese Absprache schützt das Vertrauen, das im ersten Gespräch entstanden ist.

Interne Systeme aktualisieren

Erst jetzt folgt die Technik: Personalverwaltungssystem, E-Mail-Adresse, Intranet, Namensschilder, Visitenkarten, Zugangskarten und Arbeitskleidung werden angepasst. Eine vollständige Umstellung verhindert, dass der alte Name an irgendeiner Stelle weiterläuft.

Nachhalten

Eine Begleitung endet nicht mit der Systemumstellung. Ein späteres Gespräch zeigt, ob alles wie gewünscht läuft oder nachgebessert werden muss. So wird aus einem einmaligen Vorgang eine verlässliche Begleitung.

KMU – Konzentriert statt allumfassend

Inklusion gelingt auch ohne eigene Personalabteilung – wenn man sich auf wenige, wirksame Maßnahmen konzentriert. Kurze Wege und persönliche Beziehungen, die KMU ohnehin auszeichnen, sind dabei ein Vorteil, kein Hindernis. Fünf Schritte mit geringem Aufwand und hoher Wirkung:

Vielfalt stärken in KMU

Eine Antidiskriminierungsrichtlinie formulieren

Ein kurzes, klares Dokument hält fest, dass Diskriminierung im Betrieb keinen Platz hat. Das schafft Verbindlichkeit – für Beschäftigte und Führungskräfte – und kostet außer etwas Zeit sehr wenig.

Die Beschwerdestelle nach § 13 AGG einrichten und öffentlich machen

Diese Stelle ist Pflicht, auch für kleine Betriebe. Grundsätzlich können alle Mitarbeitenden, die von ihrer Führungskraft als geeignet angesehen werden, diese Rolle übernehmen. Eine Freistellung von der Arbeit sieht das Gesetz in diesem Fall allerdings nicht vor.

Die Außendarstellung anpassen

Schon ein klares Bekenntnis zu Vielfalt auf der Website signalisiert Haltung – nach innen sowie gegenüber Bewerbenden und Kundschaft. Im Wettbewerb um Fachkräfte ist das ein sichtbarer Vorteil.

(Externe) Beratung nutzen
Fachwissen muss kein Betrieb selbst aufbauen. Praxisnahe Leitfäden und Best-Practice-Beispiele für KMU bündelt etwa das Familienportal NRW im Bereich Diversity Management. So greifen auch kleine Betriebe auf spezialisiertes Wissen zu. Queere Kolleg*innen sind oft auch Anwält*innen der eigenen Sache, deshalb bietet sich die Förderung eines Mitarbeiter*innennetzwerks und der regelmäßge Austausch an.
Den INQA-Check „Vielfaltsbewusster Betrieb“ machen
Der kostenlose Selbstcheck zeigt in kurzer Zeit, wo ein Betrieb steht und wo er ansetzen kann. Damit wird aus einem großen Thema ein konkreter erster Schritt.

Wie Unternehmen ihren Arbeitsalltag inklusiver gestalten können

Unterstützung lässt sich nicht anordnen. Wer Vielfalt gut findet, weiß deshalb nicht automatisch auch, was er im Alltag konkret tun kann. Ein Betrieb kann diese Lücke schließen, indem er drei Dinge bereitstellt: Sensibilisierung, Sprache und einen klaren Ablauf für den Ernstfall.

  • Sprache. Pronomen in der E-Mail-Signatur und eine Ansprache, die nicht automatisch „Herr“ oder „Frau“ voraussetzt, sind konkrete, sofort umsetzbare Schritte.
  • Sensibilisierung. Workshops vermitteln, wie Ausgrenzung im Arbeitsalltag aussieht – wer sie erkennt, kann eingreifen. Vorbilder – z. B. aus dem Mitarbeiter*innennetzwerk – können praktische Tipps auch für Führungskräfte geben.
  • Ein klarer Ablauf bei Vorfällen. Festlegen, wer eingreift, wer informiert wird und wie ein Vorfall dokumentiert wird. Ohne diesen Ablauf bleibt es bei gutem Willen, weil niemand weiß, was zu tun ist.

Für KMU ist der dritte Punkt ein sehr wichtiger: Ein definierter Ablauf kostet nichts außer einer einmaligen Absprache – und ersetzt das Zögern im Ernstfall durch eine klare Zuständigkeit.

Wie Unternehmen Vielfalt leben – drei Praxisbeispiele

Wie LGBTQIA+-Inklusion konkret aussieht, zeigt sich am besten an Betrieben, die sie umsetzen. Drei Beispiele aus ganz unterschiedlichen Bereichen – Verkehr, Handel, Verwaltung – machen das greifbar. Jedes setzt einen anderen Schwerpunkt. Zusammen zeigen sie: Es gibt nicht den einen Weg, aber ein gemeinsames Prinzip. Inklusion gelingt dort, wo die Führung sie zur Daueraufgabe macht, statt sie einer einmaligen Aktion zu überlassen.

  • Deutsche Bahn – Haltung von der Spitze. Die Initiative „Einziganders.“ ist in der Konzernstrategie verankert, der ehemalige Vorstandsvorsitzende stand als Schirmherr dafür ein. Das Netzwerk „railbow“ berät trans* Mitarbeitende, und zum Coming-out-Seminar melden sich Beschäftigte direkt beim externen Partner an – so bleibt ein ungewolltes Outing ausgeschlossen. Für KMU lehrreich: Ein sichtbares Bekenntnis der Leitung zur Vielfalt von Mitarbeitenden wirkt stärker als jede Richtlinie – und kostet nichts.
  • REWE Group – Engagement aus der Belegschaft. Das Netzwerk „di.to.“ entstand auf Initiative der Mitarbeitenden selbst; die Regenbogenflaggenaktionen an den Märkten fanden auf freiwilliger Basis statt. Für KMU lehrreich: Eine Idee aus dem Team trägt weiter als eine Vorgabe von oben – und freiwillige Beteiligung macht ein Zeichen erst glaubwürdig.
  • Stadt Stuttgart – feste Anlaufstellen. Eine zentrale Ansprechstelle beim Personalamt bündelt Fragen zur sexuellen Identität, ein Arbeitskreis bindet Community und Fachverwaltung ein. Für KMU lehrreich: Schon eine benannte Vertrauensperson senkt die Hürde, ein Problem überhaupt anzusprechen.
Diversity Pra­xis­bei­spiel Deut­sche Bahn AG

Pri­de ist je­den Tag: bun­des­wei­te Be­flag­gung der Bahn­hö­fe mit der Re­gen­bo­gen­fah­ne, LSBTIQ*-Netz­wer­ke und wie trans*-Mit­ar­bei­ten­de im Un­ter­neh­men ge­stärkt wer­den.

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Diversity Pra­xis­bei­spiel RE­WE Group

So­li­da­ri­tät zei­gen und Sicht­bar­keit schaf­fen: Die in­ter­ne Ver­net­zung von Mit­ar­bei­ten­den und wie man ein sicht­bar LSBTIQ*-freund­li­ches Ar­beits­um­feld schafft.

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Diversity Pra­xis­bei­spiel Stadt Stutt­gart

Ak­tiv ge­gen Ho­mo­pho­bie und Trans­feind­lich­keit in Stutt­gart: Ab­tei­lung für Chan­cen­gleich­heit und ein Ar­beits­kreis für ein LSBT­TIQ-freund­li­ches Stutt­gart so­wie ei­ne zen­tra­le An­sprech­stel­le für Mit­ar­bei­ter*in­nen beim Haupt- und Per­so­nal­amt.

2 Minuten Lesezeit

FAQ: Häufige Fragen zu LGBTIAQ+

Was muss ich tun, wenn sich ein Mitarbeitender als trans* outet? Klären Sie zuerst im Gespräch mit der Person, welcher Name und welche Pronomen künftig gelten und wer informiert werden darf. Erst danach passen Sie interne Systeme an – Personalverwaltungssystem, E-Mail, Namensschild, Intranet. Niemand wird ohne Einwilligung der betroffenen Person geoutet. Externe Stellen wie Krankenkasse oder Finanzamt müssen Sie nach einer amtlichen Namensänderung nicht selbst informieren; diese Daten fließen automatisch über die Meldebehörde. Ihre Aufgabe ist die Pflege der internen Stammdaten.

Bin ich als KMU zur Einrichtung einer Beschwerdestelle verpflichtet? Ja. § 13 AGG verpflichtet jeden Betrieb dazu, unabhängig von der Größe. Sie müssen dafür keine eigene Abteilung schaffen: Die Aufgabe kann bei einer Person aus dem Personalbereich liegen, bei der Geschäftsführung oder beim Betriebsrat. Entscheidend ist, dass alle Beschäftigten wissen, an wen sie sich wenden können.

Darf ich im Bewerbungsgespräch nach der sexuellen Orientierung fragen? Nein. Die sexuelle Identität ist durch § 1 AGG geschützt und hat keinen Bezug zur beruflichen Eignung. Eine solche Frage gilt im Streitfall als Indiz für Diskriminierung und kann nach § 15 AGG Entschädigungsansprüche auslösen. Bewerbende dürfen auf unzulässige Fragen zudem bewusst falsch antworten, ohne arbeitsrechtliche Folgen – fragen Sie deshalb nur nach dem, was für die Stelle wirklich relevant ist.

Was tue ich, wenn jemand einen Mitarbeitenden ungewollt outet? Nehmen Sie den Vorfall ernst und handeln Sie. Ein ungewolltes Outing kann das Persönlichkeitsrecht verletzen; seit November 2024 kann das Offenlegen eines früheren Namens oder Geschlechts nach dem Selbstbestimmungsgesetz sogar bußgeldbewehrt sein, wenn es in Schädigungsabsicht geschieht. Sprechen Sie mit der betroffenen Person, klären Sie den Vorfall und ergreifen Sie je nach Schwere geeignete Maßnahmen – vom klärenden Gespräch bis zur arbeitsrechtlichen Konsequenz.

Was tue ich, wenn meine Mitarbeitenden durch Dritte diskriminiert werden? Auch hier sind Sie in der Pflicht. Nach § 12 Abs. 4 AGG müssen Sie Beschäftigte vor Diskriminierung durch Kund*innen, Lieferant*innen oder Gäste schützen. „Der Kunde hat immer recht“ gilt hier nicht. Als Schutzmaßnahmen in Betracht kommen z. B. die Versetzung des Beschäftigten wie auch Maßnahmen gegen den Dritten, die von einer Ermahnung über ein Hausverbot bis zum Abbruch der Geschäftsbeziehung reichen können. Welche Maßnahme zu treffen ist, ist stets eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Idealerweise versetzen Sie die betroffene Person nur mit ihrem Einverständnis, damit der Schutz nicht wie eine Bestrafung wirkt.

Wie schreibe ich eine genderneutrale Stellenanzeige? Kennzeichnen Sie die Stelle mit dem Zusatz „(m/w/d)“ – das „d“ steht für „divers“ und schließt alle Geschlechter ein. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zu genau dieser Schreibweise gibt es nicht, doch das AGG verlangt diskriminierungsfreie Ausschreibungen, und „(m/w/d)“ gilt als rechtssicherer Standard. Alternativ wirken geschlechtsneutrale Berufsbezeichnungen wie „Fachkraft für Buchhaltung". Eine Anzeige nur mit „(m/w)“ kann Entschädigungsansprüche auslösen.

Was ist der Unterschied zwischen echtem Engagement und Rainbow Washing? Rainbow Washing bezeichnet die sichtbare Geste ohne Substanz – etwa ein Regenbogenlogo im Juni (dem sog. Pride Month), während sich intern nichts ändert. Beschäftigte wie Kundschaft durchschauen das schnell, und es beschädigt die Glaubwürdigkeit. Echtes Engagement zeigt sich daran, dass die Haltung das ganze Jahr trägt: durch klare Regeln, Anlaufstellen und das Verhalten der Führung. Die Faustregel: Was nach außen sichtbar ist, muss nach innen gedeckt sein.

Wie erfasse ich non-binäre Mitarbeitende korrekt in Personalmanagementsystemen? Bieten Sie neben „männlich“ und „weiblich“ die Option „divers“ oder ein offenes Feld an – seit dem Selbstbestimmungsgesetz ist das der rechtlich vorgesehene Eintrag. Wo die Software nur zwei Optionen zulässt, zwingt sie Menschen in eine falsche Kategorie und kann rechtliche Risiken auslösen. In der direkten Ansprache gilt: „divers“ ist ein Personenstand, keine Anrede. Sprechen Sie die Person mit ihrem Namen an, nicht mit „Herr“ oder „Frau“.

Diversity In­ter­sek­tio­na­li­tät & Di­ver­si­tät im Be­trieb

Wenn meh­re­re Dis­kri­mi­nie­rungs­for­men zu­sam­men­kom­men, spricht man von In­ter­sek­tio­na­li­tät. Jour­na­lis­tin Cia­ni-So­phia Ho­eder er­klärt im IN­QA-In­ter­view, wie Un­ter­neh­men Mehr­fach­dis­kri­mi­nie­rung über­win­den und ei­ne ech­te Di­ver­si­ty-Kul­tur auf­bau­en kön­nen.

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Diversity KIDD: Ei­ne KI schaf­fen, die nicht dis­kri­mi­niert

Wenn sie auf ver­zerr­te Da­ten­sät­ze zu­rück­greift, kann Künst­li­che In­tel­li­genz (KI) zum Hemm­nis für Gleich­be­rech­ti­gung und Di­ver­si­tät wer­den. Der IN­QA-Ex­pe­ri­men­tier­raum er­forscht KIDD, wie sich Al­go­rith­men dis­kri­mi­nie­rungs­frei ein­set­zen las­sen.

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Diversity Ras­sis­mus am Ar­beits­platz: In­ter­view mit Me­lin­da Tamás

Wie kön­nen sich Un­ter­neh­men gut ge­gen Ras­sis­mus auf­stel­len? An­ti­ras­sis­mus-Trai­ne­rin Me­lin­da Tamás er­klärt, wa­rum Füh­rungs­kräf­te ein­ge­fah­re­ne Struk­tu­ren über­den­ken müs­sen – und wie ei­ne Kul­tur des Re­spekts die bes­te Prä­ven­ti­on ge­gen Dis­kri­mi­nie­rung im Team ist.

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